Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)

Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW

Zielsetzung des Gesetzes

Über den 2015 errichteten Kommunalinvestitionsförderungsfonds stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Das Gesamtvolumen des Fonds beträgt 7 Mrd. € und verteilt sich auf zwei Förderprogramme, die in den beiden Kapiteln des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) geregelt sind.

Wegen Kapazitätsengpässen in den kommunalen Bauverwaltungen und insbesondere in der Bauwirtschaft, die die Umsetzung von kommunalen Investitionsprojekten verzögern, wurden die Förderzeiträume für beide Programme im April 2020 jeweils um ein Jahr verlängert.

Die Förderzeiträume der beiden Programme wurden aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung wegen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 sowie der Corona-Pandemie im September 2021 um jeweils zwei Jahre verlängert.

Die Fördermittel werden den nordrhein-westfälischen Gemeinden und Kreisen pauschal zur Verfügung gestellt, die Umsetzung in NRW erfolgt über das Gesetz zur Umsetzung des KInvFG in NRW (KInvFöG NRW).

Im „Infrastrukturprogramm“ (KInvFG Kapitel 1) fördert der Bund mit insgesamt 3,5 Mrd. € im Zeitraum von 2015 bis 2021 kommunale Investitionen in verschiedene Teilbereiche der Infrastruktur (so z. B. städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen zum Lärmschutz und den Ausbau von Breitbandverbindungen) und Bildungsinfrastruktur. Auf Nordrhein-Westfalen entfallen hiervon rund 1,126 Mrd. €.

Im „Schulsanierungsprogramm“ (KInvFG Kapitel 2) unterstützt der Bund ebenfalls mit 3,5 Mrd. € gezielt kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden. Der Förderzeitraum des Schulsanierungsprogramms endet 2023. Auf Nordrhein-Westfalen entfallen hiervon rund 1,121 Mrd. €.

Fokus Lärm

Im Bereich „Lärmschutz“ können die Fördermittel für Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Lärmbelastungen, z. B. durch Straßen, Schienen, Flughäfen sowie Industrieanlagen und Gewerbebetriebe verwendet werden. Die Lärmpegelminderung sollte min. 2 dB(A) betragen und von der Kommune belegt werden können (Berechnung oder Vorher-/Nachher-Messung). Der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, d. h. von menschlichem Verhalten ausgehender Lärm, ist nicht förderfähig.

Wer wird gefördert?

Gemeinden und Kreise, die in einem oder mehreren der Jahre 2011 bis 2015 Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben. Ein Antragsverfahren findet nicht statt.

Die Fördermittel werden den nordrhein-westfälischen Gemeinden und Kreisen pauschal zur Verfügung gestellt. Dadurch haben sie die Freiheit, eigene Schwerpunkte zu setzen und die Mittel nach ihren örtlichen Bedürfnissen zu investieren, aber auch die Pflicht sicherzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie beim Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Über den Stand der Umsetzung der beiden Kommunalinvestitionsförderprogramme berichten die Länder dem Bund jährlich zum 30. Juni. Die Berichte finden Sie unter Stand der Umsetzung des KInvFG I in den Ländern und Stand der Umsetzung des KInvFG II in den Ländern.

Für die Umsetzung des KInvFG in NRW (Kapitel I und II) ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.